Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Häuselmann metall GmbH für Handelsgeschäfte
1. Vertragsabschluss, Angebote etc.
Für alle Kaufverträge und Werkslieferungsverträge mit uns einschließlich unserer Beratungen und
für unsere Angebote gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers
sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Mündliche Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages ist unser Angebot bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist
und Liefermöglichkeit freibleibend. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen
des Liefergegenstandes in Prospekten oder sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur
verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
2. Preise
Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
Alle Preise gelten ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung, wenn nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist. Beträgt die vereinbarte Lieferzeit mehr als 4 Monate, können wir die am
Liefertag gültigen Preise berechnen, die wesentlich von der deutschen Metallnotierung bestimmt
werden. Unabhängig von der Lieferzeit können wir die Preise in demselben Verhältnis anpassen,
in dem sich die deutsche Metallnotierung für das einschlägige Metall zwischen Vertragsabschluss
und Liefertag geändert hat.
3. Versand, Fracht, Verpackung
Der Versand erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferungen ab 500 kg netto frei Haus
oder frei Station, bei Lieferungen unter 500 kg netto zu Lasten des Bestellers. Wir bezahlen die
Frachtkosten jeweils nur bis zu dem im Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort im Inland. Mehrkosten
für eine vom Besteller veranlasste Versandart oder Eilzustellung oder aufgrund besonderer Beschaffenheit
des Gutes (z. B. Sperrgut) gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird, wenn nichts
anderes vereinbart ist, nach Erfordernis vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet. Eine etwaige
Verpackungsrücknahme ist gesondert zu vereinbaren.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager oder im Streckengeschäft das
Herstellerwerk verlässt, oder, wenn der Lieferzeitpunkt überschritten ist, zum Zeitpunkt der Anzeige
der Versandbereitschaft an den Besteller. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials
durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu
benachrichtigen und das Erforderliche zu veranlassen.
Wird Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede
Gefahr bis zum Eingang bei uns.
5. Abnahme
Soll die Ware aufgrund der vertraglichen Absprachen nach besonderen Bedingungen geprüft
werden, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sachliche Kosten der Abnahme tragen wir, die Kosten
für die Abnahme-Beauftragten trägt der Besteller. Wird auf Abnahme im Lieferwerk verzichtet, gilt
die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt.
6. Mehr- oder Minderlieferungen, Gewicht
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 20 % gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich
der gesamten Auftragsmenge als auch hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung. Ist der Preis nach
Gewicht bestimmt, ist das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Sind rechnerische Gewichte
maßgebend, kann für Fertigstellungstoleranzen ein Zuschlag berechnet werden. Erfolgt die Abrechnung
nach Gewicht, sind zusätzlich angegebene Einheiten wie Stückzahl etc. unverbindlich. Unverbindlich
bleibt die Gewichtsangabe, wenn nach anderen Einheiten wie Stückzahl, Meter etc. abgerechnet
wird.
7. Lieferung, Liefer- und Abruffristen
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht
ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, bei
Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn
alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis
dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren
Auswirkungen, oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der
Lieferfrist, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Zu Umständen der vorstehenden Art
rechnen auch solche, die bei unseren Vorlieferanten eingetreten sind. Ist uns oder dem Besteller
aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht
zu.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen
und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung
innerhalb der vereinbarten Lieferfrist möglich ist. Abrufe auf Abschlüsse werden nach Maßgabe der
vorgenommenen Lieferungen vom Abschlussvolumen abgeschrieben. Wird über die Abschlussmenge
hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, die Mehrmenge zu streichen oder zum Tagespreis der Lieferung
zu berechnen. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller die Ware innerhalb von 2 Wochen
nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns abzurufen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig
abgerufen oder spezifiziert, sind wir nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst
dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal
5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Im Übrigen gilt für die Haftung
bei Verzug und Unmöglichkeit Ziffer 12. dieser Bedingungen.
8. Zahlungsbedingungen
Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ein vereinbarter
Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn ältere fällige Forderungen durch den Besteller ganz oder
teilweise noch unbeglichen sind.
Wir sind berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für eine andere
Forderung zu verwenden. Befindet sich der Besteller mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug
und zahlt auch nach 3 Mahnungen nicht oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser
Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden
unsere sämtlichen, noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch die durch
Akzepte gedeckten, sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von
Barzahlung oder Stellung geeigneter Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des
Bestellers zu besichtigen, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Sicherstellung
herauszuverlangen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu
untersagen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Dies gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts,
die immer ausgeschlossen sind, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung des Bestellers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis
an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden
Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung
an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen
ist.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen
erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht
gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, überträgt
er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns.
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Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig, ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden
oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt
gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes.
Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur gestattet, wenn wir dieser
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Von Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer
Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von
10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der
Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der
Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen
Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes
unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages,
der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der
Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung wesentlicher
Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf
einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen gelten nur dann als
Rücktritt vom Vertrage, wenn dieses von uns ausdrücklich erklärt wird.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als
10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
10. Mängelhaftung
Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden,
wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte
Mängel innerhalb 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich gemeldet werden.
Technische Angaben zur Kaufsache haben lediglich warenbeschreibenden Charakter. Wegen der
unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung von Produkten
übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware für einen bestimmten Verwendungszweck,
wenn die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns in der
Auftragsbestätigung bejaht wird. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung der Ware
für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab zu prüfen. Muster, die einer Lieferung
zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage für die Lieferung.
Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel leisten wir Gewähr durch kostenlose
Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die
Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die
Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder
dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Besteller ohne Nachteil verwertbar,
steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer 12. dieser Bedingungen.
Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und die die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.
11. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden
hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Besteller uns den hieraus entstehenden Schaden zu
ersetzen und uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
12. Allgemeine Haftung
Unbeschadet der Regelung unter 7. letzter Absatz sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im
Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund –
insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – ausgeschlossen.
Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird, oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei normaler Fahrlässigkeit
des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter; die Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Bezahlung ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten und
Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen,
ist unser Geschäftssitz. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen
Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den
Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten
Fassung.
